Einleitung zuständiger Kostenträger
In der Regel wird der Antrag auf stationäre Rehabilitation vom Patienten mit dem niedergelassenen (Fach-) Arzt / Ärztin beim zuständigen Kostenträger eingereicht. Ein Antrag auf AHB wird vom Sozialdienst des behandelnden Krankenhauses gestellt. Alle Leistungsträger sind gesetzlich dazu verpflichtet zusammenzuarbeiten und ihre Leistungen zu koordinieren. Ist ein Kostenträger, bei dem der Antrag eingereicht wurde, (seines Erachtens) nicht zuständig, muss er den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiterleiten und den Patienten hierüber informieren.
- Erwerbstätige
- Arbeitssuchende, erwerbsfähig
- Kinder & Jugendliche
- Onkologische Reha
- Befristete Erwerbsminderungsrente
- Rentner
- Nicht Erwerbstätige (z. B. Hausfrauen)
- Kinder & Jugendliche
- Unbefristete Erwerbsminderungsrente
- bei Wege- und Arbeitsunfällen
- anerkannten Berufskrankheiten
- Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
- Gesundheitsschäden durch Kriegsdienst, Wehrdienst oder Zivildienst
- für alle Maßnahmen zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der übrigen Rehabilitationsträger fallen
Info - Privatversichert o. Selbstzahler
Sie sind Privatversichert oder Selbstzahler? Sie können jederzeit Reha-Maßnahmen nutzen, wenn Sie diese selbstständig bezahlen. Ob die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme bei einer privaten Krankenversicherung übernommen werden oder nicht, hängt daher stark von den Vertragskonditionen ab. Bitte klären Sie dies vorab mit Ihrer privaten Krankenversicherung.