Sowohl für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) als auch für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gilt: Bei Zuweisung einer Klinik ist in erster Linie die medizinische Eignung für das Krankheitsbild des Patienten und für das Erreichen des Reha-Zieles vom zuständigen Kostenträger zu berücksichtigen. Das heißt, die nachweislich am besten medizinisch geeignete Klinik bewilligt werden muss.
Danach spielt das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht (§ 40 Abs. 3 SGB V, § 8 Abs. 1 SGB IX) eine Rolle. Aus diesem ergibt sich die zusätzliche Verpflichtung der Kostenträger bei der Klinikauswahl den berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen. Darunter versteht man vor allem besondere persönliche Lebensumstände, Alter und Geschlecht sowie religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse.
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Für die Bewilligung Ihrer Wunschklinik sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Ihre Wunschklinik ist für Ihre Erkrankung medizinisch geeignet und verfügt über die passende Fachabteilung
- Es besteht ein Belegungs- bzw. Basisvertrag (DRV) oder Versorgungsvertrag (GKV) zwischen Klinik und Kostenträger
- Ihre Wunschklinik ist nach gesetzlichen Qualitätsstandards zertifiziert
Ein Unterschied zwischen den Kostenträgern DRV und GKV ist, dass GKV-Versicherte nach § 40 Abs. 2 SGB V einen Rechtsanspruch auf ihre medizinisch geeignete Wunschklinik haben, jedenfalls gegen Mehrkostenerstattung.
Bereits beim Einreichen Ihres Reha-Antrages können Sie Ihre Wunschkliniken angeben. Erfragen Sie vorher die Aufnahmekapazität der Klinik, da diese entscheidend für die Bewilligung ist. Bei zu langen Wartezeiten lehnt der Kostenträger gerne ab.
Falls Ihre Wunschkliniken nicht berücksichtigt werden, haben Sie die Möglichkeit einer Umstellungsbitte in Form eines Widerspruchs. Lesen Sie dazu unseren Beitrag zur Ablehnung der Wunschklinik.
Vertragskliniken
Häufig werden vom Kostenträger sogenannte „Vertragskliniken“ genannt, die der Patient statt seiner Wunschklinik akzeptieren soll. Dabei handelt es sich um Kliniken, die spezielle Vereinbarungen mit dem jeweiligen Kostenträger getroffen haben (Rabatt-Verträge oder Fallpauschalenvereinbarungen). Laut Bundesamt für Soziale Sicherung sind diese Listen jedoch unzulässig. Bindend sind der Versorgungsvertrag §111 (GKV-Bereich) bzw. der Belegungs-/Basisvertrag (DRV-Bereich). Die medizinische Eignung der Klinik hat daher einen Vorrang zum Wirtschaftlichkeitsgebot.
Das Wunsch und Wahlrecht bei der DRV:
Was hat sich zum 01.07.2023 geändert?
Bei der Nennung der Wunschklinik können implizite (z. B. Wunsch nach Bundesland, Meer oder Bergen) und explizite (eine bestimmte Reha-Klinik) Wünsche geäußert werden. Der Träger der Rentenversicherung prüft, ob die Wunscheinrichtung den sozialmedizinischen und objektiven Kriterien (Qualität, Wartezeit und Entfernung) entspricht. Zudem muss nach wie vor ein Basis- bzw. Belegungsvertrag zwischen der DRV (Bund- oder Länderebene) und der Wunschklinik vorliegen. Bitte beachten Sie zudem, dass Sie bei einer ambulanten Reha die maximale Wohnort-Entfernung von 50 km nicht überschreiten sollten, bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB) gilt eine maximale Wohnort-Entfernung von 200 km!
Werden die Kriterien erfüllt, kann die Wunschklinik bewilligt werden. Bei Nichterfüllung Ihres Klinikwunsches müssen Ihnen mindestens drei (in der Regel vier) Alternativkliniken vorgeschlagen werden (Regelung gilt nicht für AHB!). Innerhalb von 14 Tagen muss der Versicherte seine Alternativklinik auswählen, falls dies nicht geschieht, wird die erstgenannte Reha-Klinik des Bewilligungsbescheids ausgewählt.