So patientenfreundlich die Erweiterung des Kataloges der Indikationen für das Verfahren der Direkteinweisung ist, bringt dies neue Anforderungen für das Entlassmanagement der Akut-Kliniken. Da es sich bei den neuen Indikationen – um sehr schwerwiegende Akut-Erkrankungen handelt, stellt sich die Frage der Reha-Fähigkeit in jedem Einzelfall. Mit der Änderung der Reha-RL wird die Einschätzung zur Reha-Fähigkeit in Fällen der dazugekommenen Indikationen größere Bedeutung erlangen.
Die Sozialdienste der Krankenhäuser sollten unseres Erachtens daher in die aktuelle Beantragungslage sowie - nach Einigung der Vertragsparteien auf einen neuen AR-Vordrucksatz - in diese eingewiesen werden. Wir empfehlen entsprechende Schulungen, die ein besonderes Augenmerk auf die nun von Krankenkassenseite in Frage zu stellende Reha-Fähigkeit des Patienten legen. Insbesondere für schwerbetroffene Patienten mit bereits bestehendem Pflegegrad ist die Reha-Fähigkeit sorgfältig zu begründen.
Übergangslösung für die Einbindung des Singer-Patientenprofils in die Antragsstellung
Mit dem SINGER Patientenprofil soll zum Entlassungszeitpunkt der Unterstützungsbedarf für die angegebenen Beeinträchtigungen und Funktionsschädigungen in einer fünfstufigen Graduierung angegeben werden. Das SINGER Patientenprofil steht unter dem nachfolgenden Link zum Download bereit:
https://www.singer-assessment.de/singer-patientenprofil/
Die Beratungen der DKG und des GKV-SV mit dem Ziel, die in § 16 Reha-RL definierten Voraussetzungen bei der Einleitung einer Anschlussrehabilitation und insbesondere die Einbindung des SINGER Patientenprofils in einem angepassten AR-Vordrucksatz zu berücksichtigen, konnten noch nicht abgeschlossen werden.
Aufgrund der bestehenden Rechtslage können Krankenhäuser ab dem 01.07.2022 in den Fällen des § 16 Reha-RL das ausgefüllte SINGER Patientenprofil den Anlagen 3a und 3b als Ausdruck beigefügen. Der GKV-Spitzenverband hat eine entsprechende Information an die Krankenkassen weitergegeben und auf die nicht vorzunehmende Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit der Rehabilitation hingewiesen, sofern die Voraussetzungen des §16 Reha-RL erfüllt sind.
Weitere Anlagen zur Antragsstellung auf Anschlussrehabilitation
Die Aufnahme des § 16 in die Reha-RL bedingt eine Anpassung des „Ärztlichen Befundberichtes“ als Anlage zum Antrag. Der „Antrag auf Anschlussrehabilitation“ sowie der „Ärztliche Befundbericht“ sind als Anlagen 3a und 3b / AR-Vordrucksatz dem Rahmenvertrag Entlassmanagement beigefügt.
Die Verhandlungen von DKG und GKV-SV über einen komplett erneuerten AR-Vordrucksatz, mit dem Ziel der Minimierung der zu erhebenden Daten, sind noch nicht abgeschlossen.
Die DKG und der GKV-SV haben sich darauf verständigt, dass der gültige AR-Vordrucksatz vorübergehend auch in den Sachverhalten des neuen § 16 Reha-RL anzuwenden ist. Die Krankenhäuser können diesen somit auch nach dem 30.06.2022 nutzen.