Die öffentliche Jugendhilfe leistet als Rehabilitationsträger Eingliederungshilfe, wenn eine seelische Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen vorliegt. 

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. Häufig sind die Jugendämter bei den Stadt- und Landkreisen sowie die Landesjugend­ämter zuständig. Ihre Leistungen haben jedoch Nachrang gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsträger. Ausgenommen hiervon ist die Sozialhilfe.

 

Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre zuständige Behörde.